Bibliotheks- und Benutzungsordnung

§ 1 Name und Aufgabe

  1. Die Universitätsbibliothek (UB) der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik(GMPU) trägt die Bezeichnung „Universitätsbibliothek der Gustav Mahler Privatuniversität“.
  2. Ihre Hauptaufgabe ist die Beschaffung, Sammlung, eingehende Erschließung und Bereitstellung zur Benutzung und Entlehnung aller Informationsträger, die erforderlich sind, um die Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erfüllen zu können.
  3. Der Bestandsaufbau orientiert sich an den Bedürfnissen des Lehrkörpers und der Studierenden, die die primäre Benutzergruppe bilden.
  4. Sie ist eine öffentlich zugängliche Bibliothek, doch darf der Service für die Öffentlichkeit die universitären Kernaufgaben nicht behindern. Die Bestände stehen daher nicht nur den Angehörigen der GMPU (im Sinn § 23 der Satzung der GMPU) sondern auch den Nicht-Angehörigen zur Verfügung.
  5. In Anhängen regelt der Bibliotheksleiter Konkretisierungen im laufenden Betrieb.

§ 2 Angebot, Services

  1. Die Bibliothek stellt ein Medienangebot in gedruckter, audiovisueller und digitaler Form zur Verfügung.

  2. Gedruckte und AV-Medien sind in 3 Benutzungsbereiche aufgeteilt:
    a. Informationsbereich, Lesesäle, Freihandbereich (frei zugänglich)
    b. Magazin (nicht frei zugänglich)
    c. Handbibliotheken der Verwaltung und Lehre (eingeschränkt zugänglich)

  3. Digitale Medien werden im WEB zur Verfügung gestellt. Kostenpflichtig lizensierte Datenbanken stehen außerhalb der Universität nur Angehörigen der GMPU zur Verfügung.

  4. Die Bibliothek informiert über die oben angeführten Bestände mündlich, durch Aushänge sowie durch Kataloge, Datenbanken oder andere Nachschlagewerke, die im Bibliotheks-Informationsbereich durch Recherchearbeitsplätze, aber auch allgemein im WEB zugänglich sind.

  5. Die Bibliothek bietet zu den Öffnungszeiten eine Informations- und Leihstelle an.

  6. In der Bibliothek stehen Video- und Audioarbeitsplätze, Scanner und Kopierer zur Verfügung. Eigene Laptops können in der Bibliothek verwendet werden.

  7. Zur Erleichterung der Benutzung bietet die Bibliothek nach Maßgabe des Bedarfs sowie der personellen Ressourcen Führungen und Schulungen an.

  8. Für GMPU-Veranstaltungen bietet die UB die Zusammenstellung von Semesterhandapparaten aus eigenen Beständen an. Für UB-fremde Medien übernimmt die UB keine Haftung.

  9. Die Bibliothek verwaltet auch Sonderbestände (z.B. Leihgaben, Nachlässe), die zum Teil nicht im Eigentum der GMPU stehen und für die gesonderte Nutzungsbedingungen im Anhang zur Bibliotheksordnung erlassen werden können.

§ 3 Benutzung, Ordnung, Sicherheit

  1. Wer die Räumlichkeiten der Bibliothek betritt bzw. ihre Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterliegt den Bestimmungen der BIBLIOTHEKSORDNUNG in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich ihrer Anhänge.

  2. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden in einem Anhang geregelt. Sie können in Studien- und Ferienzeiten unterschiedlich sein.

  3. Benutzungsberechtigt sind: a. Angehörige der GMPU gemäß § 23 der Satzung der GMPU.
    b. Angehörige anderer österreichischer Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogischer Hochschulen und Fachhochschulen.
    c. Personen über 14 Jahre mit Hauptwohnsitz in Österreich. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit kann eine Haftungserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten verlangt werden.
    d. Für sonstige Personen können mit dem Bibliotheksleiter Sonderregelungen vereinbart werden.

  4. Die Bibliothek sammelt personenbezogene Daten der Benutzerinnen (laut § 3.3.b-d) durch Benutzerstammdatenblätter und in elektronischer Form, soweit sie für die Durchführung des Bibliotheksbetriebes notwendig sind. Dafür ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Änderungen der Kontaktdaten sowie andere Änderungen der Umstände, auf denen die Entlehnberechtigung beruht, sind der Bibliothek vom/von der Benutzerin unverzüglich mitzuteilen. Mit der Unterschrift auf dem Benutzerstammdatenblatt erkennen die Benutzer diese Bibliotheksordnung an. Informationen über diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die UB werden in einem Anhang geregelt.

  5. Als Bibliotheksausweis gilt für Personen nach § 3.3.a. der gültige Mitarbeiter- bzw. Studierendenausweis der GMPU.

  6. Externe Benutzer*innen (nach § 3.3.b-d) können einen Bibliotheksausweis beantragen.
    Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bei jeder Nutzung eines Bibliotheksservices (im Besonderen bei jeder Entlehnung) vorzulegen. Für eine missbräuchliche Verwendung des Bibliotheksausweises haftet verschuldensunabhängig jene Person, auf die der Bibliotheksausweis ausgestellt ist.

  7. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnden Personen kann die Benützung bzw. das Betreten der Bibliothek untersagt werden.

  8. Medien im Benutzungsbereich a (§2,2.a) sind während der Öffnungszeiten der Bibliothek frei zugänglich. Medien aus den Benutzungsbereichen b und c (§2,2.b&c) können bei der Leihstelle angefordert werden.

  9. Benutzte Medien sind an die dafür ausgewiesenen Plätze zurückzustellen. Die Regalrückstellung benutzter Medien erfolgt nur durch das Personal.

  10. Die Herstellung von Scans und Kopien darf nur in Einklang mit den geltenden urheber- und sonstigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Alle Medien sind dabei möglichst schonend zu behandeln.

  11. Einschränkungen der Benutzung:
    Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:
    a. an der GMPU eingereichte wissenschaftliche Arbeiten, soweit sie gesperrt wurden, für die Dauer der Sperre.
    b. Medien, die ständig in der Bibliothek benötigt werden oder deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert und/oder ihr Alter besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordern, sind von der Entlehnung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere

    • Nachschlagewerke
    • Gesamtausgaben (Noten)
    • Alle Tonträger und Bild-Tonträger, CD-ROMs
    • Zeitschriften
    • Rara (Medien bis ins 19. Jh., wertvolle Ausgaben, Handschriften, Medien mit Originaleinträgen u. Ä.)
    • Medien in schlechtem Erhaltungszustand

    c. Sonderbestände wie Vor- oder Nachlässe (die Benutzung wird im Anhang 2 „Sonderbestände“ geregelt).
    d. Je nach Studienerfordernissen bzw. dem Erhaltungszustand der Medien kann die Bibliothek eine vorübergehende Entlehnsperre aussprechen.
    e. Für die Benutzung sämtlicher Medien wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen der jeweiligen Anbieter verwiesen.

  12. Das Rauchen ist in der Bibliothek nicht gestattet, Essen und Trinken nur in den dafür vorgesehenen Bereichen, nicht jedoch in der Nähe von elektronischen Geräten (z. B. PCs, CD-Player, Kopierer ...). Im Hinblick auf die Möglichkeit zu konzentriertem Arbeiten ist jede Art von Lärm zu vermeiden.

  13. Private Taschen, die in den Medienbereichen angetroffen werden, müssen dem Bibliothekspersonal auf Anfrage geöffnet werden.

  14. Haftungen:
    a. Für alle bei der Benutzung der Medien durch den/die BibliotheksBenutzerin verursachten Schäden haftet dieser/diese der GMPU gegenüber (s. § 3.10)
    b. Die GMPU übernimmt für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, keine Haftung. Ferner übernimmt die GMPU keine Haftung bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände.
    c. Die Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte sind vom/von der Benutzer
    in einzuhalten (s. § 3.10). er/die Benutzer*in verpflichtet sich daher, der GMPU sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch ihn/sie verursachten rechtswidrigen Nutzung eines oder mehrerer entliehener oder sonst genutzter Medien entstehen, zu ersetzen, die GMPU somit – soweit gesetzlich zulässig – schad- und klaglos zu halten.
    d. Die GMPU haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen der Bibliothek entstanden sind.
    e. Die GMPU haftet nicht für Datenverluste oder Schäden an mitgebrachten Privatgeräten, die durch elektronische Geräte der UB entstanden sind.

§ 4 Leihverkehr und Mahnwesen

  1. Der Leihverkehr wird am Informationsschalter durchgeführt.

  2. Alle Benutzungsberechtigten sind auch entlehnberechtigt. Die Nichteinhaltung der Bibliotheksordnung kann eine Ausleihsperre nach sich ziehen.

  3. Entlehnte Medien sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzugeben. Noten können 2 Monate, Bücher 1 Monat entlehnt werden. Auf Anfrage ist auch eine individuelle Entlehnfrist vereinbar, wenn diese die Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes nicht stört. Verlängerung der Entlehnfrist ist möglich. Eine einmalige Verlängerung ist möglich, entweder in der Leihstelle unter Vorweisung des entliehenen Exemplars oder Online über das jeweilige Benutzerkonto.

  4. Gleichzeitig können bis zu 20 Medien ausgeliehen werden. Auf Anfrage können bei einer entsprechenden Begründung Sonderregeln vereinbart werden.

  5. Die Vollständigkeit mehrteiliger Informationsträger ist vor der Übernahme vom/von der Entlehner*In zu überprüfen.

  6. Unvollständig zurückgegebene Medien gelten als nicht zurückgegeben.

  7. Bei Verlust bzw. Beschädigung von Medien sowie für sonstige Sachbeschädigung ist – unabhängig von allfälligen Mahngebühren – Ersatz zu leisten (Verschuldenshaftung). Als beschädigt gelten Medien, die mit Notizen versehen zurückgegeben wurden oder deren weitere Benutzung nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt möglich ist. Höhe der Ersatzleistung:

  • Wiederbeschaffungskosten bzw. Preis für die ursprüngliche Anschaffung plus € 10,-- Euro Bearbeitungspauschale.
  • Für verlorene Orchester- oder Chorstimmen, die nicht nachkaufbar sind, ist ein Betrag von € 5,-- je Stimme zu bezahlen.
  • Bei einer geringfügigen Beschädigung sind 20% der Wiederbeschaffungskosten des Preises für die ursprüngliche Anschaffung zu erstatten.
  1. Mahnwesen:
  • 3 Tage vor Ablauf der Ausleihfrist ergeht eine Erinnerung per Email. Nach Ablauf der Ausleihfrist erfolgt die 1. Mahnung per Email (für GMPU-Mitarbeiter und GMPU-Studierende an die Uni-Mailadresse). Weitere Mahnungen erfolgen im Abstand von 7 Tagen.
  • Mahnstufen:
    1. Mahnung: 1 € pro Exemplar
    2. Mahnung: 2 € pro Exemplar (inkl. 1. Mahnung)
    3. Mahnung: 3 € pro Exemplar (inkl. 1.+2. Mahnung)
    4. Mahnung: 4 € pro Exemplar (inkl. 1.-3. Mahnung)
    5. Mahnung: 5 € pro Exemplar (inkl. 1.-4. Mahnung)

Ab der 1. Mahnung werden je Exemplar und Tag 0,20 € zusätzlich fällig. Mit der 3. Mahnung tritt eine Benutzungssperre in Kraft. Nach der Bezahlung der Mahngebühr wird die Benutzungssperre aufgehoben, sofern keine anderen Sperrgründe vorliegen.
Kommt es trotz erfolgter dreimaliger Mahnung nicht zur Rückgabe des entlehnten Mediums, kann die GMPU den Rechtsweg beschreiten. Die GMPU klagt die Rückgabe der entlehnten Medien sowie alternativ den Wertersatz ein. Zusätzlich werden auch sämtliche Kosten für Nachforschung und Bearbeitung sowie Ersatzbeschaffung eingeklagt.

  1. Die Ausgabe von bibliotheksfremdem Leihmaterial wird in einem Anhang geregelt.

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.5.2020 mit Genehmigung des Rektors in Kraft.