Hinweisgebersystem/Whistleblowing

Mit dem Inkrafttreten der EU-Whistleblowing-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) wurde ein europaweites Regelwerk zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, eingeführt. Es werden nicht nur Hinweisgeber*innen geschützt, sondern auch jene Personen, die von der Meldung betroffen sind. Dies dient zur Vorbeugung von Rufschädigung oder anderen negativen Folgen. Neben der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten nachfolgende gesetzliche Rahmenbedingungen:

  • Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG)
  • Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz - K-HSchG

Um als Hinweisgeber*in durch die EU-Whistleblower-Richtlinie geschützt zu sein, muss der Hinweis zumindest eine der folgenden Meldekategorien betreffen:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB) z.B. Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten,
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Meldungen, die nicht in eine dieser Meldekategorien fallen, können nicht im Rahmen des Hinweisgebersystems der GMPU bearbeitet werden.

Interner Meldekanal

An der GMPU ist als internes Meldesystem ein webbasiertes digitales Hinweisgebersystem auf der Homepage der Privatuniversität eingerichtet, das allen Hinweisgeber*innen zur Verfügung steht und das die Anforderungen des zu Grunde liegenden HSchG, K-HSchG sowie der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllt. Ein*e Hinweisgeber*in ist eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt. Alle Mitarbeiter*innen der GMPU und auch Personen, die auf Grund laufender oder früherer rechtlicher Verbindungen zur GMPU (z.B. Studierende, Gremienmitglieder, Kooperationspartner*innen, Bewerber*innen etc.) Informationen über (mögliche) Rechtsverstöße erlangt haben, können Hinweise hierzu über das digitale Hinweisgebersystem abgeben.

Eine Hinweismeldung kann unter Angabe des Namens oder anonym abgegeben werden. In jedem Fall sichert die GMPU eine vertrauliche und sorgfältige Bearbeitung zu. Jeder gemeldete Hinweis wird sorgfältig geprüft und gegebenenfalls werden entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege geleitet. Der interne Meldekanal ist sicher. Die Identität der Hinweisgeber*innen und der betroffenen Personen wird gewahrt und vertraulich behandelt. Unbefugte Personen haben keinen Zugriff.

Die Rückmeldung an den*die Hinweisgeber*in erfolgt spätestens innerhalb von 3 Monaten.

Dem*Der Hinweisgeber*in kommt ausreichend Schutz zu und es entstehen ihm*ihr keinerlei Nachteile. Der Schutz besteht auch für anonyme Hinweisgeber*innen, sollten diese identifiziert werden.

Das digitale Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link abrufbar: https://gmpu.trusty.report/.

Weiters können schriftlich und/oder mündlich Hinweismeldungen abgegeben werden an:

Gustav Mahler Privatuniversität für Musik
z.H. Datenschutzbeauftragte
Mießtaler Straße 8
9020 Klagenfurt
datenschutz@gmpu.ac.at
Tel.: 050/536 16538

Alle Informationen zur Identität des*der Hinweisgebers*Hinweisgeberin und der betroffenen Person werden von der Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob eine Hinweismeldung digital, schriftlich oder mündlich abgegeben wurde, geheim gehalten.

Wichtig: Der umfassende rechtliche Schutz gilt nicht für unredliche Hinweisgeber*innen! Die wissentliche Verbreitung falscher Verdächtigungen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was passiert nach einer Hinweismeldung?

Der Eingang eines Hinweises wird innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich mittels Systemmitteilung bestätigt.

Die interne Meldestelle prüft zunächst, ob der Hinweis in den Geltungsbereich des HSchG fällt sowie in weiterer Folge seine Stichhaltigkeit. Offensichtlich unplausible oder offensichtlich nicht ernst gemeinte Hinweise werden nicht weiterverfolgt. Hinsichtlich von Hinweisen, die nicht in den Geltungsbereich des HSchG fallen, wird der*die Hinweisgeber*in gegebenenfalls über andere, dafür zuständige Stellen informiert, an die er*sie sich wenden kann.

Offenkundig falsche Hinweise sind an die hinweisgebende Person zurückzuweisen, mit der Nachricht, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden können.

Der*Die Hinweisgeber*in erhält spätestens drei Monate ab Eingang des Hinweises eine Rückmeldung, welche allfälligen Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.

Bitte beachten Sie: Eine Kommunikation mit Hinweisgeber*innen, die einen Hinweis anonym gemeldet haben, ist ausschließlich über das digitale Hinweisgebersystem möglich. Die interne Meldestelle der GMPU wird bei begründeten anonymen Hinweisen, welche über das digitale Hinweisgebersystem eingehen, bemüht sein, eine angemessene und vertrauliche Kommunikation mit Hinweisgeber*innen aufzunehmen und, sofern der sachliche Anwendungsbereich gegeben ist, entsprechend reagieren und Informationen zu Folgemaßnahmen oder auch einer Nichtweiterverfolgung bereitstellen.